Häufig gestellte Fragen
Welche Aufbewahrungsfristen gelten?
- im Allgemeinen sind alle Buchhaltungsunterlagen auch Belege, Kassen- und Bankauszüge sowie Jahreabschlüsse 10 Jahre aufzubewahren.
Wie müssen Bewirtungsaufwendungen aufgeführt werden?
- es sind alle bewirteten Personen einschießlich der Gastgeber aufzuführen
- der Anlass der Bewirtung sollte so genau wie möglich angegeben werden, allgemeine Bezeichnungen wie z.B. "Arbeitsessen" sind nicht ausreichend
- die Höhe der Bewirtungsaufwendungen sollte angemessen sein
- achten Sie auch bei Bewirtungsbelegen auf den korrekten Ausweis der Umsatzsteuer (siehe unter Punkt Umsatzsteuerausweis)
Was ist bei Geschenken zu beachten?
- steuerlich abzugsfähig sind Geschenke bis maximal EURO 35,00 pro Person (keine Arbeitnehmer) und Jahr
- die Geschenke sind in geeigneter Weise aufzuzeichenen (Dokumentation der Empfänger)
Welche Beträge sind als Verpflegungsmehraufwendungen im Inland anzusetzen?
- bei mindestens 8 bis 14 Std. > EURO 6,00
- bei mindestens 14 bis 24 Std. > EURO 12,00
- bei 24 Stunden > EURO 24,00
Was muss beim Umsatzsteuerausweis beachtet werden?
- bei Kleinbetragsrechnungen bis EURO 150,00 ist der Ausweis des jeweiligen Steuersatzes ausreichend
- bei Rechnungen über EURO 150,00 ist die Umsatzsteuer immer als EURO-Betrag auszuweisen.